Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft verteilte die Kosten für die Sanierung der Tiefgarage zuerst nach der Wertquote. Diese richtet sich vor allem nach der Wohnungsgrösse. Das fand ein Teil der Eigentümer ungerecht. Die nächste Versammlung beschloss daher, die Kosten der Renovation nach der Anzahl Parkplätze zu verteilen. Zwei Eigentümer mit mehreren Parkplätzen klagten dagegen. Sie fanden sowohl bei der Solothurner Justiz als auch beim Bundesgericht kein Gehör: Die Kostenaufteilung nach Parkplätzen sei richtig.

Bundesgericht, Urteil 5A_695/2023 vom 27. März 2024